Der Niederrheinische Kunstverein e.V. knüpft in erster Linie an alte und junge Traditionen niederrheinischer Kunst an. Der Niederrheinische Kunstverein stellt sich die Aufgabe, die Kunst vergangener Zeiten in dieser Region zu pflegen und d er zeitgenössischen den Weg zu bereiten. Die Zusammenarbeit mit anderen am Niederrhein arbeitenden Vereinen, Museen und anderen Institutionen zur Pflege der Kunst, insbesondere der zeitgenössischen, ist ihm dabei ebenso selbstverständliche Verpflichtung wie der Kontakt zu den lebenden Künstlern.
Der Niederrheinische Kunstverein möchte in künstlerischen Angelegenheiten der Region beratend und vermittelnd tätig sein.

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen "Niederrheinischer Kunstverein e.V." und hat seinen Sitz in Wesel. Die Eintragung in das Vereinsregister als "eingetragener Verein" ist erfolgt.

 

§ 2

 

Der Niederrheinische Kunstverein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 1.1.1977, §§ 51 f, in dem er die bildenden Künste und das Kunstverständnis, insbesondere bei der Jugend, fördert. Dies soll u.a. durch Ausstellungen, Dokumentationen, Vorträge, Diskussionen und Führungen erreicht werden.

 

§ 3

 

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Jedes Mitglied erhält nach Zahlung des Jahresbeitrages eine Jahreskarte, die zur kostenlosen Teilnahme an Veranstaltungen des Vereines und der mit ihm kooperierenden Vereine berechtigt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist durch einen geschriebenen Brief zu erklären; er wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb eines Monats nicht gezahlt hat. Der Grund für den Ausschluss wird dem Betroffenen mitgeteilt.

 

§ 4

 

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung und das Kuratorium.

 

§ 5

 

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:

 

  1. Dem ersten Vorsitzenden,
  2. dem zweiten Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Schatzmeister,
  5. dem Geschäftsführer und
  6. zwei Beisitzern.

 

Der erste oder zweite Vorsitzende zusammen mit dem Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, führt insbesondere die Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet das Vermögen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann der Vorstand sich bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus Mitgliedern des Beirats ergänzen.

 

§ 6

 

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben und wird vom Vorstand berufen. Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht beschränkt. Der Beirat wird mindestens zweimal im Jahr zu Vorstandssitzungen eingeladen.

 

§ 7

 

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates versehen ihr Amt ehrenamtlich. Erstattung von Barauslagen und Spesen unterliegt der Genehmigungspflicht des Vorstandes.

 

§ 8

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    1. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
    2. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    3. Festsetzung des Jahresbeitrages,
    4. Entlastung des Vorstandes aufgrund des Geschäftsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    5. Satzungsänderungen.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit innerhalb der ersten drei Monate jeden Geschäftsjahres statt.
  3. Der Vorsitzende kann innerhalb des Geschäftsjahres weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
  4. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 Vereinsmitgliedern hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist einzuberufen.
  5. Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende die Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
  6. mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzuladen. In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmberecht sind nur Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende sofort zu einer neuen Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einladen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
  8. Für Satzungsänderungen ist Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht.
  9. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9

 

Das Kuratorium unterstützt die Ziele des Vereins ideell und wirtschaftlich; es wird vom Vorstand berufen.

 

§ 10

 

  1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Juristische Personen zahlen einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
  2. Der Mitgliedsbeitrag kann im Einzelfall auf Beschluss des Vorstandes herabgesetzt werden.

 

§ 11

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins gehen seine Sammlungen unmittelbar in das Eigentum des Landschaftsverbandes Rheinland bzw. der Kommunen, die zu ihrem Erwerb beigetragen haben, über. Das übrige Vereinsvermögen ist von denselben Institutionen im Sinne der öffentlichen Kunstpflege zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.